RoHS Richtlinie
Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung)
Das Wichtigste vorab:
Alle auf dieser Website im Bereich "Produkte" spezifizierten Werkstoffe sind ohne Einschränkung RoHS konform im Sinne der Richtlinie 2011/65/EU.
Grundlegende Informationen zur Richtlinie 2011/65/EU:
Die EU-Richtlinie 2011/65/EU dient der Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Sie regelt die Verwendung und das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen in Elektrogeräten und elektronischen Bauelementen.
Die Richtlinie 2011/65/EU (RoHS 2) löste am 3. Januar 2013 die Vorläufer-Richtlinie 2002/95/EG (RoHS 1) ab. Beide Richtlinien werden inoffiziell mit RoHS abgekürzt (englisch: Restriction of Hazardous Substances, d.h. Beschränkung [der Verwendung bestimmter] gefährlicher Stoffe).
Die delegierte Richtlinie (EU) 2015/863 der Kommission vom 31. März 2015 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen (Text von Bedeutung für den EWR). Diese häufig als RoHS 3 bezeichnete Richtlinie ersetzt also nicht die vorherige Richtlinie, sondern ergänzt sie nur.
Gut zu wissen:
Für die Metallbranche ist Blei sicherlich der bedeutenste gefährliche Stoff, der in der EU-Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Der Grenzwert für Blei ist in der Richtlinie mit 0,1 % festgelegt.
Da auf Blei jedoch in vielen Anwendungsfällen noch nicht verzichtet werden kann, beinhaltet die Richtline in Anhang III sehr wichtige Ausnahmefälle, in denen ein Bleigehalt von über 0,1 % zulässig ist.
Dies führt dazu, dass eine Vielzahl an gängigen Stahl- und Metallwerkstoffen RoHS konform sind, obwohl deren Bleigehalt über 0,1 % liegt. Da die REACH Verordnung diese Ausnahmen nicht kennt, gibt es auch Werkstoffe, die zwar RoHS konform, aber nicht REACH konform sind.
Hier die wichtigsten Ausnahmen aus Anhang III:
6a.: Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei
6b.: Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4 % Blei
6c.: Kupferlegierungen mit einem Massenanteil von höchstens 4 % Blei